Fahrschule

Die neuen Führerscheinklassen

Allgemeines
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist kein Führerschein erforderlich:

Hierzu zählen die Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25). Diese Fahrzeuge dürfen nur dann ohne Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01. 04. 1965 geboren oder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Die bisher in der Fahrerlaubnisklasse 5 enthaltenen Krankenfahrstühle sind nunmehr fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb bis 15 km/h. Für andere motorisierte Krankenfahrstühle wird grundsätzlich eine allgemeine Fahrerlaubnis benötigt, sofern sich nicht aus den Übergangsvorschriften etwas Abweichendes ergibt.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind nur noch selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h führerscheinfrei, so dass insbesondere die auf 6 km/h gedrosselten Pkw der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht unterliegen.Während es bisher sieben Führerscheinklassen gab, kennt das neue Fahrerlaubnisrecht folgende einzelne Klassen:

Klicken Sie auf eine Schaltfläche um mehr Informationen zu erhalten.

Kl. AM
Kl. A1,A2,A
Kl. B
Kl. BE, B96
Kl. C,C1,C1E,CE
Kl. D,D1,D1E,DE
Kl. L,T

Klasse AM

Zweirädige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem B´Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

KlassenBild_1
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtig der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

KlassenBild_1
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren , einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahreugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als
350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
• Klasse M

Klasse A/A1/A2

Klasse A

• Kein Vorbesitz, schließt Klasse A2, A1 und AM ein.

• Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum mit mehr als 50cm³ oder mit einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

• dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

* Mindestalter für diese dreirädigen Kraftfahrzeuge: 21 Jahre
** Bei Mindestalter 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2


KlassenBild_1
Klasse A2

• Kein Vorbesitz, schließt Klasse A1 und AM ein

• Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Übergangsrecht:
Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 eingeteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre
** Bei Mindestalter 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2


KlassenBild_1
Klasse A1

• Kein Vorbesitz, schließt Klasse AM ein
• Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einen Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
• dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeortneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
•Klasse 1 (A)
•Klasse 1 oder A beschränkt (A2)
•Klasse 1b (A1)

Klasse B

• Kein Vorbesitz, schließt AM und L ein.

• Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhängern über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


Beispiele für Fahrzeugkombinationen der Klasse B

KlassenBild_1
Fahrzeug: 3 500 kg
Anhänger: 750 kg

Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als 750 kg ist und dieser Anhänger auch dann mitgeführt werden darf, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bereits 3500 kg beträgt.


Fahrzeug: 1820 kg
Anhänger: 1400 kg

KlassenBild_1
Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Zuges mit 3 220 kg innerhalb der zulässigen 3 500 kg für eine Fahrzeugkombination der Klasse B bleibt.

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
•Klasse 3

PKW-Anhänger

Klasse BE
• Mindestalter 18 / BF 17*, Vorbesitz: Klasse B

• Fahrzeugkombinatonen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.


Klasse B96
KlassenBild_1
• Vorbesitz: Klasse B
• Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.


Beispiel für eine Fahrzeugkombination der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

Klasse B96, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer als 750 kg ist, die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombiniation mit 3 900 kg größer als 3 500 kg aber nicht größer als 4 250 kg ist.
KlassenBild_1

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
•Klasse 3

Klasse C1/C1E/C/CE

Klasse C1
• Vorbesitz Klasse B, Mindestalter 18 Jahre.

• Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.


KlassenBild_1
Klasse C1E
• Vorbesitz Klasse C1, schließt BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, ein. Mindestalter 18 Jahre.
• Fahrzeugkombinatonen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.


KlassenBild_1
Klasse C
• Vorbesitz Klasse B, schließt Klasse C1 ein. Mindestalter 21 Jahre.
• Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahe. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.


Klasse CE
• Vorbesitz Klasse C, schließt: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist und DE sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, ein. Mindestalter 21 Jahre.
• Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie Klasse C.

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
•Klasse 3 (C1, C1E)
•Klasse 2 (C, CE)

Klasse D

Klasse D
• Vorbesitz Klasse B, schließt Klasse D1 ein. Mindestalter 24 Jahre.

• Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Bei Ersterteilung wird ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes benötigt. Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebesjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.


KlassenBild_1
Klasse DE
• Vorbesitz Klasse D, schließt Klasse BE, D1E sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C berechtigt ist, ein. Mindestalter 24 Jahre.
• Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie D.


KlassenBild_1
Klasse D1
• Vorbesitz Klasse B. Mindestalter 21 Jahre.
• Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Befristet wie D.


Klasse D1E
• Vorbesitz Klasse D1, schließt Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. Mindestalter 21 Jahre.
• Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Befristet wie D

Hinweis:

Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete:
•Klasse 3 (D1, D1E)
•Klasse 2 (D, DE)

Klasse T / L

Klasse T
• Kein Vorbesitz, schließt Klasse L ein.

• Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwingigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwingigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils mit Anhänger).

KlassenBild_1
Klasse L
• Kein Vorbesitz.
• Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werde, mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesem Fahrzeugen und Anhängern.


Datenschutzerklärung