Führerschein­klassen

Deine Möglichkeiten im Überblick

Der passende Führerschein für dich.

Ob auf zwei Rädern, im Pkw oder mit großen Fahrzeugen – hier findest du die Informationen zu den einzelnen Führerscheinklassen. Klappe die gewünschte Gruppe auf und erfahre mehr.

KleinkrafträderKlasse AM

Zweirädige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete: Klasse M.

MotorradKlasse A / A1 / A2

Klasse A
Kein Vorbesitz, schließt Klasse A2, A1 und AM ein.

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge: 21 Jahre. Bei Mindestalter 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2.

Klasse A2
Kein Vorbesitz, schließt Klasse A1 und AM ein.

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.

Klasse A1
Kein Vorbesitz, schließt Klasse AM ein.

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klassen lautete: Klasse 1 (A), Klasse 1 oder A beschränkt (A2), Klasse 1b (A1).

PkwKlasse B

Kein Vorbesitz, schließt AM und L ein.

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Das gilt auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhängern über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht überschreitet.

Beispiele für Fahrzeugkombinationen der Klasse B:

Fahrzeug: 3 500 kg, Anhänger: 750 kg.
Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als 750 kg ist und dieser Anhänger auch dann mitgeführt werden darf, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bereits 3 500 kg beträgt.

Fahrzeug: 1 820 kg, Anhänger: 1 400 kg.
Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Zuges mit 3 220 kg innerhalb der zulässigen 3 500 kg für eine Fahrzeugkombination der Klasse B bleibt.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete: Klasse 3.

Pkw mit AnhängerPKW-Anhänger / Klasse BE

Klasse BE
Mindestalter 18, Vorbesitz: Klasse B.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Klasse B96
Vorbesitz: Klasse B.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klasse lautete: Klasse 3.

LkwKlasse C1 / C1E / C / CE

Klasse C1
Vorbesitz Klasse B, Mindestalter 18 Jahre.

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Das gilt auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.

Klasse C1E
Vorbesitz Klasse C1, Mindestalter 18 Jahre.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse C
Vorbesitz Klasse B, schließt Klasse C1 ein. Mindestalter 21 Jahre.

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse CE
Vorbesitz Klasse C, Mindestalter 21 Jahre.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klassen lautete: Klasse 3 (C1, C1E), Klasse 2 (C, CE).

BusKlasse D / D1 / D1E / DE

Klasse D
Vorbesitz Klasse B, schließt Klasse D1 ein. Mindestalter 24 Jahre.

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse DE
Vorbesitz Klasse D, Mindestalter 24 Jahre.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1
Vorbesitz Klasse B, Mindestalter 21 Jahre.

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse D1E
Vorbesitz Klasse D1, Mindestalter 21 Jahre.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Hinweis: Die frühere Bezeichnung dieser Klassen lautete: Klasse 3 (D1, D1E), Klasse 2 (D, DE).

Land- & ForstwirtschaftKlasse T / L

Klasse T
Kein Vorbesitz, schließt Klasse L ein.

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils mit Anhänger.

Klasse L
Kein Vorbesitz.

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Außerdem selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.